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   FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08   

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https://dejure.org/2011,50673
FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08 (https://dejure.org/2011,50673)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2011 - 12 K 12174/08 (https://dejure.org/2011,50673)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2011 - 12 K 12174/08 (https://dejure.org/2011,50673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslösung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Erteilung einer Pensionszusage seitens einer Körperschaft gegenüber ihrem Anteilseigner; Möglichkeit der Qualifizierung der Erhöhung eine Pensionszusage zugunsten eines Vorstandsvorsitzenden als eine verdeckte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a; AktG § 112
    Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Interessenausgleich zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied - eingeschränkte Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Interessenausgleich zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 873
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.1971 - I R 5/69

    Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer kann jedoch nicht einschränkungslos auf Aktionäre einer AG übertragen werden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 - I R 76/68, BStBl II 1972, 436, unter II.1. der Gründe; I R 5/69, BStBl II 1972, 438, unter II.2. der Gründe; Binnewies, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2003, 2105, 2106; Streck/Binnewies, Die Aktiengesellschaft [AG] 1998, 26, 28), und zwar auch dann nicht, wenn der betreffende Aktionär Alleingesellschafter und Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist.

    Der handelsrechtlich begründete Strukturunterschied zwischen GmbH und AG spricht z.B. dagegen, die nachträgliche Erhöhung oder Gewährung von Bezügen für in der Vergangenheit geleistete Dienste des eine GmbH beherrschenden GesellschafterGeschäftsführers und des Vorstandsmitgliedes, das vermöge seines Aktienbesitzes allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen eine AG zu beherrschen imstande ist, für den Bereich des Rechts der Ertragsteuern schlechthin gleich zu behandeln (BFH in BStBl II 1972, 438 unter II.2.b) der Gründe).

    Die im Falle einer vom Willen des herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers abhängigen GmbH typischerweise bestehende Gefahr des Missbrauchs freier Gestaltungsmöglichkeiten zum Zwecke der Gewinnmanipulierung ist somit bei der AG geringer (BFH in BStBl II 1972, 438, unter II.2.b) der Gründe; Streck/Binnewies aaO., 27; ähnlich differenzierend und unter ausdrücklichem Hinweis auf die diesbezüglichen Nachweispflichten der Finanzverwaltung: Gosch, in Gosch, KStG , 2. Auflage [2009], § 8 Rdnr. 566.

    Der Senat kann offen lassen, ob dem BFH zuzustimmen ist, dass es in Fällen wie dem hier zu entscheidenden Sache der Klägerin sei, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergebe, dass für die zu beurteilende vertragliche Regelung nicht die Machtstellung als Mehrheitsaktionär maßgebend war (BFH in BStBl II 1972, 438, unter II.2.b) der Gründe), obwohl der Beklagte grundsätzlich die Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt (darauf weisen Streck/Binnewies aaO., 28, zutreffend hin).

  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08
    Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wie sie insbesondere in der Entscheidung vom 23. Februar 2005 (Aktenzeichen I R 70/04, Bundessteuerblatt [BStBl] II, 2005, 882) zum Ausdruck komme, die Verletzung der Wartefrist für die Zukunft fortwirke und die steuerliche Berücksichtigung der ursprünglich zu früh erteilten Pensionszusage auch Jahre später noch hindere.

    Nach allgemeinen Grundsätzen wird eine solche Wartefrist für verzichtbar gehalten, wenn das Unternehmen aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters hatte, etwa weil dieser vor Gründung der GmbH bereits als Einzelunternehmer tätig war und das Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht hat, oder in Fällen des Management-buy-outs (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2002 - I R 70/04, BStBl II 2005, 882 , unter II.2.a) der Gründe).

  • BFH, 15.12.1971 - I R 76/68

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer kann jedoch nicht einschränkungslos auf Aktionäre einer AG übertragen werden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 - I R 76/68, BStBl II 1972, 436, unter II.1. der Gründe; I R 5/69, BStBl II 1972, 438, unter II.2. der Gründe; Binnewies, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2003, 2105, 2106; Streck/Binnewies, Die Aktiengesellschaft [AG] 1998, 26, 28), und zwar auch dann nicht, wenn der betreffende Aktionär Alleingesellschafter und Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist.

    Dabei kommt der Zusammensetzung des Aufsichtsrates besondere Bedeutung zu (BFH in BStBl II 1972, 436, unter 1.c) der Gründe).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 93/01

    VGA; Mehrheitsaktionär einer AG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08
    Für eine Versorgungszusage, die eine AG ihrem Aktionär erteilt, gilt - zumindest im Grundsatz - nichts anderes (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 93/01, Sammlung der Entscheidungen der Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2003, 946, unter II.1. der Gründe; ebenso Erhart/Lücke, BetriebsBerater [BB] 2007, 183, 184).
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